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Trillhof AGB

[... Trillhof Handelsgesellschaft mbH ...]



Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Trillhof Handelsges. mbH


I. Transport, Verwertung bzw. Entsorgung von Abfällen

§ 1 Gesetzlicher Rahmen

1. Die Trillhof Handelsges. mbH (Auftragnehmer) erbringt ihre vertraglichen Leistungen im Rahmen der geltenden Gesetze, der örtlichen Abfallsatzungen und der Betriebsordnungen der jeweils eingeschalteten Wiederverwertungs-, Vorbehandlungs- oder Entsorgungsanlagen.

2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, behält sich die Trillhof Handelsges. mbH im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der behördlichen Auflagen vor, die Auswahl der Entsorgungsanlage und -form zu treffen, die Abfälle auf ihre Verwertbarkeit zu überprüfen und sie gegebenenfalls zu verwerten.

§ 2 Sammel-/ Transportbehälter, Beladung, Gefahren- und Eigentumsübergang, Deklaration, Einschaltung Dritter

1. Die Abfallstoffe werden vom Auftraggeber in von der Trillhof Handelsges. mbH gegen gesonderte Berechnung überlassene Behältnisse verpackt. Die Verwendung eigener Behältnisse des Auftraggebers erfolgt nur auf Basis gesonderter Vereinbarungen. Soweit der Auftraggeber selbst geeignete Behältnisse kostenfrei zur Verfügung stellt, müssen diese den technischen Sicherheitsanforderungen entsprechen und für die Trillhof Handelsges. mbH mit normaler technischer Ausrüstung leicht abtransportierbar sein.

2. Soweit nicht anders vereinbart, ist die Befüllung der Behältnisse Sache des Auftraggebers, er haftet für die Einhaltung der angegebenen Gewichtsgrenzen und für die Transportsicherheit. Soweit die Behälter von der Trillhof Handelsges. mbH überlassen werden und nichts anderes vereinbart ist, wird die Verladung der Behältnisse auf die jeweiligen Transportmittel vom Auftragnehmer durchgeführt. Die von der Trillhof Handelsges. mbH vermieteten Behältnisse dürfen nur zum vereinbarten Zweck verwendet und nur mit den jeweiligen angegebenen Stoffen/Abfällen befüllt werden. Geeignete Standorte für die Behältnisse werden vom Auftraggeber kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Der Auftraggeber haftet während der Mietzeit für jede Beschädigung der Behältnisse, wie für ihre ordnungsgemäße Absicherung am Standort. Erforderliche Umladungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Etwa für die Aufstellung der Behältnisse erforderliche Genehmigungen jedweder Art hat der Auftraggeber auf eigene Kosten einzuholen. Die Trillhof Handelsges. mbH ist berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers erforderliche Genehmigungen zu beantragen.

3. Der Gefahrenübergang (Sach-/Preisgefahr) sowie der Haftungsübergang erfolgen mit übernahme der Abfallstoffe durch den Auftragnehmer. Gleichzeitig gehen die Abfallstoffe in das Eigentum des Auftragnehmers über, sofern nicht ausdrücklich nur Transportleistungen vereinbart sind.

4. Der Auftraggeber hat der Trillhof Handelsges. mbH vor der übergabe schriftlich die Art des jeweiligen Abfallstoffes genau zu bezeichnen und ihn auf etwaige Gefahren, die von dem Abfallstoff ausgehen können, aufmerksam zu machen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die zu befördernden Abfallstoffe den Bestimmungen über den Transport gefährlicher Güter unterliegen. Abfallstoffe verschiedener Art dürfen, vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen, keinesfalls miteinander vermischt werden.

Der Auftraggeber übernimmt die volle Haftung für die zutreffende Bezeichnung der übergebenen Abfallstoffe, deren übereinstimmung mit dem tatsächlichen Inhalt der Behältnisse sowie dafür, dass weitere als die angegebenen Gefahren nicht bestehen. Er hat für alle etwaigen Schäden, insbesondere auch für indirekte, Folge- und sonstige Vermögensschäden, einzustehen, die der Trillhof Handelsges. mbH oder Dritten aus einem Verstoß entstehen.

5. Die Trillhof Handelsges. mbH ist berechtigt, die angelieferten Abfallstoffe sowohl vor als auch nach der übernahme zu überprüfen, nach eigenem Ermessen und auf Verlangen der Entsorgungs- oder Vorbehandlungsanlagen bzw. Fach- oder Aufsichtsbehörden Proben zu entnehmen und auf Kosten des Auftraggebers Analysen anzufertigen oder anfertigen zu lassen.

6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine vertraglichen Leistungen durch Dritte zu bewirken. Der Auftraggeber kann seine vertraglichen Rechte und Pflichten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Trillhof Handelsges. mbH übertragen.

§ 3 Außerordentliches Kündigungsrecht, Mehrentgelt, Höhere Gewalt

1. Bei Vertragsverletzungen durch den Auftraggeber ist die Trillhof Handelsges. mbH berechtigt, das Vertragsverhältnis in entsprechender Anwendung des § 626 BGB zu kündigen; auch in diesem Fall kann die Trillhof Handelsges. mbH das Entgelt für ihre noch ausstehenden Leistungen fordern, abzüglich der infolge der Aufhebung des Vertrages ersparten Aufwendungen. Als Vertragsverletzung gilt insbesondere die Vermischung von Abfallstoffen verschiedener Art, die falsche Bezeichnung von Abfallstoffen und Inhalten von Behältnissen, sowie das Fehlen von Gefahrhinweisen im o. g. Sinne.

2. Der Auftraggeber gewährleistet, dass die zur Entsorgung übergebenen Stoffe frei sind von atypischen und fremden Stoffen, die eine Entsorgung erschweren könnten. Bei Verstößen hat die Trillhof Handelsges. mbH wahlweise ein Zurückweisungsrecht oder einen Anspruch auf ein Mehrentgelt, das sich nach der jeweiligen Verunreinigung richtet, zuzüglich eines angemessenen Verwaltungskostenzuschlages.

3. Höhere Gewalt, einschließlich Streik oder Aussperrung, behördliche Anordnungen sowie das Wohl der Allgemeinheit berechtigen den Auftragnehmer jederzeit ohne Einhaltung einer Frist und ohne Verpflichtung zum Schadensersatz, die Erbringung der übernommenen Leistungen vorübergehend zu unterbrechen oder die getroffenen Vereinbarungen zu kündigen. In diesem Fall hat der Aufraggeber bereits übernommene Abfallstoffe auf seine Kosten wieder zurückzunehmen.

§ 4 Preisgültigkeit, Abrechnungsgrößen, Preisanpassung

1. Die vereinbarten Preise verstehen sich mangels abweichender Vereinbarung lediglich für die eigenen Leistungen des Auftragnehmers und zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, etwaige Auslagen, z. B. Gebühren für behördliche Genehmigungen, Kosten für Vorbehandlungs- und Entsorgungsanlagen oder sonstige Leistungen Dritter, werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Leerfahrten sind kostenpflichtig.

2. Für Abfallstoffe, die nach Volumen abgerechnet werden, gilt das Wassermaß der eingesetzten Gefäße als Volumenmaßstab, wenn im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Hierbei ist das durch den Auftragnehmer bei der übernahme bzw. das auf der jeweiligen Vorbehandlung- bzw. Entsorgungsanlage ermittelte Volumen maßgebend.

Für Abfallstoffe, die nach Gewicht abgerechnet werden, ist das bei der Verwiegung auf der Vorbehandlungs- bzw. Entsorgungsanlage ermittelte Gewicht verbindlich.

3. ändern sich die der Preis-/Vergütungskalkulation zugrundeliegende Kosten, ist der Vertrag den geänderten Bedingungen anzupassen. Die geänderte Vergütung wird vom Auftragnehmer schriftlich unter Darlegung der Kostenänderungen geltend gemacht. Soweit der Auftraggeber dem Anpassungsverlangen nicht schriftlich binnen 2 Wochen nach Zugang des Schreibens, in dem auch auf die Widerspruchsmöglichkeit und Bedeutung der Frist hingewiesen wird, widerspricht, gilt die geänderte Vergütung mit Wirkung vom Beginn des auf den Zugang folgenden nächsten Kalendermonats an als vereinbart.

Im Falle des Widerspruchs hat der Auftagnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende. Dem Auftraggeber entstehen hierdurch keinerlei Ansprüche, insbesondere keine Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche.

§ 5 Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für den ordnungsgemäßen Transport und ordnungsgemäße Entsorgung der Stoffe.

2. Die Haftung für Mangel-Folgeschäden und immaterielle Schäden sowie für Vermögensschäden aller Art, z. B. Verdienstausfall, wird ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer, dessen Vertreter oder Erfüllungsgehilfe hätten den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Auftragnehmer für jeden Fall der Fahrlässigkeit.

3. Der Auftragnehmer haftet nicht für die richtige Deklaration der Inhaltsstoffe. Diesbezüglich bleibt die Haftung des Abfallerzeugers nach wie vor beim Auftraggeber bestehen.

4. Soweit der Vertrag bestimmte Unterstützungsleistungen oder Hilfeleistungen des Auftragnehmers vorsieht (z. B. Hilfe bei Deklaration) haftet der Auftragnehmer nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.

§ 6 Auftragsbestätigung, änderungen getroffener Absprachen

1. Eine von Vertragspartnern unterzeichnete verantwortliche Erklärung oder eine vergleichbare Beschreibung des Abfalls ist Bestandteil des Auftrages, wenn Gegenstand des Vertrages eine Entsorgungsmaßnahme ist.

2. Aufträge sind für die Trillhof Handelsges. mbH erst verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind.

3. Ergänzend zu den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die besonderen Annahmebedingungen der jeweils benutzten Wiederverwertungs-, Vorbehandlungs- oder Entsorgungsanlagen.

4. Die Trillhof Handelsges. mbH ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Auftraggeber, gleich ob diese vom Auftraggeber oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern und zu verarbeiten.

5. änderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Punkte der getroffenen Vereinbarungen, einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr in der Weise zu ersetzen, dass der wirtschaftlich gewollte Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird, das gleiche gilt, wenn sich im Laufe der vertraglichen Beziehung eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke ergibt.

II. Bedingungen für den Verkauf von Sekundärrohstoffen

§ 7 Lieferung

1. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab einem Lager nach unserer Wahl unfrei zu Lasten des Käufers.

2. Wird die Ware durch den Käufer zum vereinbarten Zeitpunkt nicht abgenommen, ist der Verkäufer berechtigt, eine Annahmefrist von einer Woche zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den entstandenen Schaden geltend zu machen.

3. Liefertermine sind unverbindlich, soweit nichts abweichendes vereinbart ist.

a) Bei überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl entweder vom Vertrag zurückzutreten oder auf schriftliche Mahnung des Verkäufers die Lieferung innerhalb einer Frist von vier Wochen ab dem unverbindlichen Liefertermin auszuführen. Ersatzansprüche des Käufers bei Nichtausführung der Lieferung sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

b) Bei unvorhersehbaren, schwerwiegenden oder vom Verkäufer nicht zu vertretenden Betriebsstörungen, wie beispielsweise Maßnahmen des Arbeitskampfes, höhere Gewalt oder gleichartige Umstände, auch bei Vorlieferanten des Verkäufers, gesetzlichen oder behördlichen Maßnahmen, Behinderungen oder Verzögerungen beim Transport, Störungen der Lieferung und der Versorgung mit Energie, Rohstoffen, Zwischen- und Endprodukten ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung um Dauer der Behinderungszeiträume zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit verspätet liefern zu dürfen. Soweit eine Behinderung länger als drei Monate andauert, sind sowohl der Verkäufer als auch der Käufer nach jeweils angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die vorgenannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn diese dem Käufer unverzüglich nach eigener Kenntniserlangung des Verkäufers schriftlich mitgeteilt worden sind.

c) Teillieferungen sind grundsätzlich möglich, es sei denn diese sind schriftlich ausgeschlossen.

d) Bei verbindlich zugesagten Lieferterminen und Fristen, die ohne das Vorliegen von Umständen, wie sie oben unter b) beschrieben worden sind, nicht oder nicht fristgerecht ausgeführt werden, hat der Käufer einen Anspruch auf eine Entschädigungsleistung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche der Verspätung, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des vereinbarten Netto-Warenwertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen, es sei denn der Verzug beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verkäufers.

e) Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers, die geeignet ist, den Zahlungsanspruch des Verkäufers zu gefährden, ist der Verkäufer berechtigt, vorbehaltlich aller sonstigen Rechnungen die Lieferung zeitweise oder gänzlich verweigern zu dürfen. Gleiches gilt, wenn Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen (insbesondere Nichteinlösung von Schecks oder Zahlungseinstellungen durch den Käufer).

§ 8 Gefahrübergang

Bei allen ausgeführten Lieferungen geht die Gefahr des Verlusts, des zufälligen Untergangs sowie der Verschlechterung der Qualität der Ware zu dem Zeitpunkt auf den Verkäufer über, an dem die Ware das vom Verkäufer bestimmte Lager verlässt und die Lieferung an den Spediteur bzw. Frachtführer übergeben worden ist.

§ 9 Zahlungen

1. Die Rechnungen des Verkäufers sind sofort nach Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug fällig. Zahlungsverzug tritt entsprechend der gesetzlichen Regelung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung ein. Die rechtzeitige Zahlung ist nur dann gegeben, wenn der Rechnungsbetrag innerhalb dieser Frist auf einem der Geschäftskonten des Verkäufers zu dessen endgültiger freier Verfügung eingegangen ist.

2. Ab dem 30. Tag nach Rechnungszugang wird der gesetzliche Zins (5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenn der Käufer Verbraucher ist, bzw. 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenn der Käufer kein Verbraucher ist) fällig. Wird ein höherer Zinssatz durch Inanspruchnahme von Bankkrediten usw. nachgewiesen, ist der Verkäufer berechtigt, den höheren Zins geltend machen zu dürfen.

3. Der Verkäufer darf nur mit vom Verkäufer nicht bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen die Aufrechnung erklären.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

1. Die vom Verkäufer gelieferte Ware steht bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers. Auf diesen Eigentumsvorbehalt hat der Käufer bei Weiterveräußerung der Ware ausdrücklich seinen Vertragspartner hinzuweisen und in Kenntnis von den insoweitigen Regelungen der AGB des Verkäufers zu geben. Bei Einzelgeschäften erstreckt sich das Eigentumsvorbehaltsrecht auf den jeweils gelieferten Kaufgegenstand.

2. Im Falle der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der gelieferten Waren setzt sich das Vorbehaltseigentum an den neu hergestellten Waren im Verhältnis des Werts der Ware zum Wert der durch die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandenen neuen Sache fort. Für die Bewertung ist sowohl der Wert der Vorbehaltsware als auch der Wert der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung maßgeblich. Insoweit wird der Käufer für den Verkäufer bei Ausführung jener Tätigkeiten tätig, ohne dass er eigene Ansprüche erwirbt.

3. Soweit der Erwerb von Miteigentum ausgeschlossen ist, setzt sich das Eigentumsvorbehaltsrecht an dem neuen Produkt in der Weise fort, dass bei Veräußerung oder Berechnung desselben der Käufer sicherungshalber die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Kaufpreis-/Werklohnforderungen anteilig unwiderruflich an den Verkäufer schon mit dem Tag der Lieferung abtritt. Der Verkäufer nimmt die Abtretung schon mit dem Tag der Lieferung unwiderruflich an.

4. Wird die gekaufte Ware von dem Käufer unbearbeitet weiterveräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die ihm aus solchen Veräußerungen zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten bis zur Höhe von dessen Forderungen an den Verkäufer unwiderruflich mit dem Tag der Entgegennahme der Lieferungen des Verkäufers ab. Der Verkäufer nimmt zum gleichen Zeitpunkt diese zuvor erklärte Abtretung unwiderruflich an.

5. Der Käufer hat den Verkäufer sofort schriftlich darüber zu informieren, wenn in die vom Verkäufer gelieferte Ware oder – soweit Miteigentum erworben wurde – in diesen neuen Gegenstand oder in die anstelle des Miteigentumsanteils getretene Forderung die Zwangsvollstreckung betrieben wird. Der Käufer hat den die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger unverzüglich auf das bestehende Eigentumsvorbehaltsrecht und den verlängerten Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Soweit Ware noch nicht verarbeitet ist, hat er diese als Eigentum des Verkäufers kenntlich zu machen. Außerdem ist der Käufer verpflichtet, auf die Forderungsabtretung hinzuweisen.

§ 11 Sachmängelhaftung

1. Der Verkäufer liefert die Ware entsprechend den einschlägigen technischen Spezifikationen. Soweit Sondervereinbarungen schriftlich über das Produkt und seine Beschaffenheit getroffen worden sind, haben diese Vorrang.

2. Liegt erkennbar bei Anlieferung die gemäß der technischen Spezifikationen gegebene oder die besonders vereinbarte Beschaffenheit nicht vor, ist diese vom Käufer innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Kalendertagen ab Erhalt schriftlich – beim Verkäufer eingehend – zu beanstanden.

3. Ist die fehlende Beschaffenheit erst bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entsprechend der bestehenden überprüfungspflicht offenkundig geworden, ist die Beanstandung schriftlich innerhalb von fünf Tagen beim Verkäufer eingehend ab dem Tage der Kenntnis der fehlenden Beschaffenheit anzuzeigen. Fehlt die dem Vertragsverhältnis zugrundeliegende Beschaffenheit, hat der Käufer bei noch nicht verarbeiteter Ware nur Anspruch auf Ersatzlieferung einschließlich der Frachtkosten. Ist eine Lieferung entsprechend der dem Vertrag zugrundeliegenden Beschaffenheit nicht möglich, sind Käufer und Verkäufer berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten. Die Rückabwicklung erfolgt dahingehend, dass im Falle der Bezahlung der Ware der vereinbarte Kaufpreis zurückerstattet und die Kosten der Fracht für Anlieferung und Rücklieferung übernommen werden. Weitergehende Ansprüche sind – soweit gesetzlich zulässig — ausdrücklich ausgeschlossen.

4. Den Käufer trifft eine unverzügliche überprüfungspflicht, ob die angelieferte Ware den vereinbarten Spezifikationen entspricht. Bei verarbeiteter Ware besteht deshalb für den Käufer lediglich ein Anspruch auf Ersatzlieferung einschließlich aller Frachtkosten. Die Höhe für weitergehende Folgeansprüche ist auf den dreifachen Wert der betroffenen Warenlieferungen beschränkt. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen, gleichgültig, ob es sich um Folgeschäden unmittelbarer oder mittelbarer Art handelt, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Auf jeden Fall ist eine eventuelle Haftung des Verkäufers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers bzw. seiner Mitarbeiter beschränkt. Eine Ausnahme gilt nur für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Insoweit haftet der Verkäufer auch, soweit ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen einfache Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

5. Bei Nichtbeachtung der einschlägigen technischen Regeln durch den Käufer sind jedwede Ansprüche entsprechend den gesetzlichen Regelungen ausgeschlossen.

6. Jede weitere, über die obigen Bestimmungen hinausgehende Gewährleistung ist ausgeschlossen.

§ 12 Abtretungsverbot

1. Es ist dem Käufer ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Verkäufers untersagt, gegen den Verkäufer bestehende Forderungen an Dritte, auch Banken, abzutreten. Erfolgt dennoch eine Abtretung, ist der Verkäufer berechtigt, die bestehende Geschäftsbeziehung sofort zu beenden und sämtliche ihm zustehenden gesetzlichen Ansprüche aus Schadensersatz geltend zu machen.

2. Der Käufer ist jedoch schon jetzt damit einverstanden, dass der Verkäufer gegen ihn bestehende Forderungen an Dritte ohne seine Genehmigung abtreten darf.


III. Bedingungen für den Ankauf von Schrott und Metallen

§ 13 Abrechnung

1. Für die Abrechnung der angekauften Materialien ist sowohl in Bezug auf Qualität als auch Gewicht der Werksbefund maßgebend. Die Eingangsverwiegung wird auf geeichten Waagen vorgenommen. Der Materialbefund erfolgt durch den annehmenden Mitarbeiter. Der Anlieferer bzw. Verkäufer hat die Abrechnung sofort nach Erhalt auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Einwendungen bzgl. Materialbefund oder Gewicht können zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr berücksichtigt werden.

2. Alle verwendeten Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern der Anlieferer bzw. Verkäufer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Auszahlungen an Privatpersonen oder nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Gewerbetreibende, erfolgen zum Nettopreis.

§ 14 Gefährliche Stoffe

1. Der Anlieferer bzw. Verkäufer haftet dafür, dass der angediente Schrott frei von Sprengkörpern, gesundheits- oder feuergefährlichen Flüssigkeiten, Schmier- oder Hydrauliköl sowie Strahlenbelastung jenseits der zugelassenen Grenzwerte ist. Der Anlieferer hat ferner ausdrücklich auf das Vorhandensein von geschlossenen Hohlkörpern oder sonstigen für die Verhüttung schädlichen Bestandteilen hinzuweisen.

2. Soweit der Anlieferer bzw. Verkäufer Unterlieferanten beschäftigt, haftet er im Schadensfall für deren Verschulden mit.

3. Der Anlieferer bzw. Verkäufer ermächtigt die Trillhof Handelsges. mbH zur Weitergabe der Haftung aus § 14.1 sowie § 14.2 an die Empfängerwerke.

4. Werden Sprengkörper, gesundheits- oder feuergefährliche Flüssigkeiten, Schmier- oder Hydrauliköle oder Strahlenbelastungen an den Materialien festgestellt, ist die Trillhof Handelsges. mbH berechtigt, den dadurch entstehenden Schaden auch soweit er Dritte betrifft in vollem Umfang an den Anlieferer bzw. Verkäufer weiterzugeben.

§ 15 Eigentumsübergang

Der Eigentumsübergang erfolgt mit übernahme des Materials durch den verantwortlichen Mitarbeiter der Trillhof Handelsges. mbH und der vollständigen Bezahlung des Abrechnungsbetrages. Dabei versichert der Anlieferer bzw. Verkäufer, dass er der rechtmäßige Eigentümer des angedienten Materials ist und dass keine Eigentumsvorbehalte oder andere eigentumsähnlichen Rechte Dritter auf dem Material lasten.

§ 16 Sonstiges

1. Der Anlieferer bzw. Verkäufer versichert, den Mitarbeitern der Trillhof Handelsges. mbH auf Anfrage seinen korrekten Namen sowie seine derzeitige Anschrift zu benennen. Soweit der Anlieferer bzw. Verkäufer zum Mehrwertsteuervorwegabzug berechtigt ist, muss er dieses mit einer entsprechenden Bescheinigung vor Auszahlung des Bruttoabrechnungsbetrages nachweisen.

2. Die Trillhof Handelsges. mbH ist berechtigt, die bezüglich des Einkaufsvorgangs oder im Zusammenhang mit diesem erhaltenen Daten über den Auftraggeber, gleich ob diese vom Auftraggeber oder von Dritten stammen, unter Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern und zu verarbeiten.

3. änderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Punkte der getroffenen Vereinbarungen, einschließlich dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr in der Weise zu ersetzen, dass der wirtschaftlich gewollte Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird, das gleiche gilt, wenn sich im Laufe der vertraglichen Beziehung eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke ergibt.

§ 17 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Kassel.

Auf das Vertragsverhältnis ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.

Zahlungsbedingungen: Innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung ohne Abzug sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

§ 18 Anwendungsbereich

Die aufgeführten Bedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr der Trillhof Handelsges. mbH. Der Käufer erkennt diese AGB ausdrücklich an. Die AGB können in den Geschäftsräumen der Trillhof Handelsges. mbH eingesehen werden und werden auf Wunsch zugesandt.

Mündliche Nebenabreden einschließlich Rabatt- und Bonuszusagen sowie Umdispositionen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden sind.

Die vorliegenden Geschäftsbedingungen der Trillhof Handelsges. mbH werden Vertragsgegenstand.

Evtl. vom Auftraggeber verwendete allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Trillhof Handelsges. mbH nicht ausdrücklich widerspricht. Nimmt die Trillhof Handelsges. mbH Aufträge ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus keinesfalls abgeleitet werden, die Trillhof Handelsges. mbH hätte die vom Auftraggeber verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen angenommen.

Sie haben auch die Möglichkeit unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen als .pdf Dokument zu betrachten oder herunter zu laden (rechte Maustaste: Ziel speichern unter).

PDF-Datei: AGB Trillhof Handelsges. mbH

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